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b) Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 2 GwG

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Einzelne, transaktionsbezogene allgemeine Sorgfaltspflichten werden durch Transaktionen ausgelöst, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung im o.g. Sinne durchgeführt werden.[18] Diese Konstellation ist dann einschlägig, wenn der betreffende Vertragspartner nicht über ein Konto oder Depot verfügt, sondern als Gelegenheitskunde auftritt, mit dem konkreten Wunsch, eine einzelne oder einzelne Transaktionen durchzuführen.

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Das GwG definiert Transaktionen als eine oder, soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint, mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken oder bewirken.[19] Dabei ist hinsichtlich der Art und des Umfangs der betreffenden Transaktionen wie folgt zu unterscheiden.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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