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d) Zweifel an Angaben zur Identität des Vertragspartners, § 10 Abs. 3 Nr. 4 GwG

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Wenn Kreditinstitute im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Gelegenheitstransaktion Zweifel dran bekommen, dass die erhobenen Angaben zur Identität des Vertragspartners, der für den Vertragspartner auftretenden Person bzw. des wirtschaftlich Berechtigten (noch) zutreffend sind, sind allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen.[31]

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Zweifel können z.B. entstehen, wenn Post an der vom Vertragspartner angegebenen Adresse nicht mehr zugestellt werden kann oder aufgrund äußerer, dem Kreditinstitut erkennbarer Umstände Hinweise auftreten, die darauf hindeuten, dass der Vertragspartner nicht für eigene, sondern für Rechnung Dritter handelt.

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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