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bb) Sortengeschäft i.H.v. 2 500 EUR oder mehr

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Des Weiteren werden allgemeine Sorgfaltspflichten im oben skizzierten Umfang durch Sortengeschäfte i.H.v. min. 2 500 EUR ausgelöst, soweit diese nicht über bei dem betreffenden Kreditinstitut eröffnete Konten abgewickelt werden, § 25k Abs. 1 KWG.[23]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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