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b) Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Vertragspartners, § 11 Abs. 6 GwG

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Die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Vertragspartners ist eine bedeutsame Komponente der allgemeinen Sorgfaltspflichten und flankiert die Identifizierungspflicht des Vertragspartners. Vielfach sind Angaben zur Eigentümer- oder Kontrollstruktur oder zum Risikoprofil von Vertragspartnern nicht oder nur in begrenztem Umfang öffentlich zugänglich, so dass die einzige Quelle der Vertragspartner selbst ist. Ohne seine Mitwirkung im gesetzlich definierten Rahmen werden Kreditinstitute Ihren Identifizierungs- und Überprüfungspflichten vielfach nicht nachkommen können.[45]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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