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(1) Vor-Ort-Prüfung, § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG

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Bei der Vor-Ort-Prüfung ist der zu identifizierende Vertragspartner anwesend. Mitarbeiter des Kreditinstituts haben die Gelegenheit, das Legitimationsdokument in Augenschein zu nehmen und ggf. eine haptische Prüfung vorzunehmen.[77]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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