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bb) Abgrenzung zum Bevollmächtigten

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Ebenfalls nicht als Vertragspartner zu qualifizieren ist der Bevollmächtigte bzw. Stellvertreter des Vertragspartners i.S.v. § 164 BGB, der eine eigene Willenserklärung im Namen des Vollmachtgebers bzw. vertretenen Vertragspartners abgibt.[57] Auch hier ist separat zu prüfen, ob der Bevollmächtigte ggf. als für den Vertragspartner auftretende Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG zu identifizieren ist.[58]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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