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(2) Gleichwertige Verfahren, u.a. Videoidentifizierungsverfahren, § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG

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Das GwG lässt in Anbetracht der fortschreitenden technischen Entwicklung sonstige Verfahren zur Identitätsüberprüfung zu, sofern diese ein im Vergleich zur Vor-Ort-Prüfung gleichwertiges Sicherheitsniveau haben. Hierunter fällt neben den oben unter Rn. 70 aufgeführten elektronischen Legitimationsmitteln auch das Videoidentifizierungsverfahren.[78]

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Die BaFin hat folgende Voraussetzungen an die Durchführung des Videoidentifizierungsverfahrens geknüpft:[79]

die Mitarbeiter müssen zu geldwäsche- und datenschutzrechtlichen Vorschriften geschult sowie zu den Prüfverfahren der im Rahmen des Videoidentifizierungsverfahrens akzeptierten Dokumente und ihren prüfbaren Sicherheitsmerkmalen ausgebildet sein; die Schulung muss vor Aufnahme der Identifizierungstätigkeit abgeschlossen sein und mindestens einmal jährlich aktualisiert werden, im Rahmen der Aktualisierung sind insbesondere Änderungen der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu vermitteln;
die Mitarbeiter müssen sich während der Videoidentifizierung in abgetrennten und nur mit Zugangskarte zugänglichen Räumlichkeiten befinden;
das Einverständnis der zu identifizierenden Person zur Aufzeichnung des Identifizierungsprozesses ist aufzuzeichnen;
bei der Zuteilung von Identifizierungsvorgängen an die Mitarbeiter müssen Mechanismen eingesetzt werden, die einer vorhersehbaren Zuteilung und der dadurch bestehenden Manipulationsmöglichkeit entgegenwirken;
die Videoidentifizierung muss in Echtzeit und ohne Unterbrechung erfolgen;
es sind nur Ende-zu-Ende verschlüsselte Videochats zulässig, die die Empfehlungen der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik einhalten (BSI TR-02102);
zum Videoidentifizierungsverfahren sind nur Ausweisdokumente zugelassen, die über ausreichende Sicherheitsmerkmale verfügen;[80]
der Mitarbeiter muss sich davon überzeugen, dass das Lichtbild sowie die Personenbeschreibung auf dem verwendeten Legitimationsdokument zu der zu identifizierenden Person passen;
das Videoidentifizierungsverfahren ist abzubrechen, wenn die visuelle Überprüfung bzw. die sprachliche Kommunikation zwischen Mitarbeiter und zu identifizierender Person beeinträchtigt sind;
während der Videoidentifizierung muss die zu identifizierende Person eine an sie per Email oder SMS gesendete Ziffernfolge (TAN) online eingeben und an den Mitarbeiter zurücksenden; die erfolgreiche Bestätigung der TAN schließt das Videoidentifizierungsverfahren ab;
der gesamte Prozess der Videoidentifizierung ist aufzuzeichnen, die Aufzeichnung ist gem. § 8 Abs. 3 GwG fünf Jahre aufzubewahren.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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