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(2) Dokumente nach der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung (ZIdPrüfV), § 12 Abs. 1 Nr. 5 GwG

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Zur Identitätsüberprüfung sind weiter folgende Dokumente zugelassen:

bei Personen, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben und die nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes sind: Geburtsurkunde i.V.m. der Identitätsüberprüfung eines gesetzlichen Vertreters anhand eines Personalausweises oder Passes;[71]
bei Betreuten die Bestellungsurkunde des Betreuers i.V.m. der Identitätsüberprüfung des Betreuers anhand eines Personalausweises oder Passes;[72]
bei einem Ausländer, der nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes ist: Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung;[73] und
bei einem Asylsuchenden, der nicht im Besitz eines Personalausweises oder Passes ist: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (sog. Ankunftsnachweis).[74]

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Die beiden zuletzt genannten Tatbestände sind nur zugelassen zum Abschluss eines Basiskontovertrags i.S.d. §§ 31, 38 des ZKG (sog. Basiskonto).

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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