Читать книгу Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - Mike White - Страница 228
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d) Begriff des Vertragspartners
Оглавление57
Vertragspartner ist jede natürliche oder juristische Person, mit der eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung eingegangen wird, bzw. im Falle einer Gelegenheitstransaktion die Partei, mit der das der Transaktion zugrundeliegende Auftrags- bzw. Geschäftsbesorgungsverhältnis geschlossen wird.[54]