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cc) Abgrenzung zum Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 Nr. 1 AO

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Der Begriff des Verfügungsberechtigten nach § 154 Abs. 2 AO geht über den Begriff des Vertragspartners i.S.d. GwG hinaus: Erfasst sind der Inhaber eines Kontos, seine gesetzlichen Vertreter und jede andere Person, die Kontovollmacht hat und somit zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist.[59]

Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

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