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Ziffer 3 Eingriff Ziffer 3.1 Befugnisnorm

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Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz des »Vorbehalt des Gesetzes« bedürfen Eingriffe in die Rechte von Personen einer gesetzlichen Ermächtigung. Bei der Auswahl der in Frage kommenden Befugnis (präventiv oder repressiv) sind an dieser Stelle des Prüfschemas die gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm zu prüfen.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Befugnisnorm und sind individuell abzuprüfen. So verlangt beispielsweise der § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO (Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen mit einfachen Mitteln) das Vorliegen einer »Straftat« und eines »Verdächtigen« als gesetzliche Voraussetzung, während § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO (Festhalten zur Feststellung der Identität bei Straftatverdächtigen) zusätzlich das Vorliegen der »Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich« erfordert.

An dieser Stelle ist zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen der jeweiligen Befugnisnorm vorliegen. Hierbei bietet es sich an, strukturiert jede gesetzliche Voraussetzung einzeln im Gutachtenstil abzuprüfen. Bei offensichtlich unstrittigen gesetzlichen Voraussetzungen kann im Einzelfall auch der Urteilstil angewendet werden.

Fälle und Lösungen zur StPO

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