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Ziffer 3.2 Adressat

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Die Maßnahmen der BPOL müssen sich gegen den richtigen Adressaten richten. Eine rechtliche Würdigung dieser Ziffer oder zumindest eine kurze Darstellung hat zu erfolgen. Insbesondere dann, wenn mehr als eine Person als Adressat für eine Inanspruchnahme in Betracht kommt. Dies gilt auch, wenn die Adressaten sich in unterschiedlichem Maße polizeipflichtig gemacht haben.

Die Adressaten der StPO ergeben sich aus der jeweiligen Befugnisnorm der StPO selbst.

Formulierungsbeispiel:

Die Maßnahme müsste sich gegen den richtigen Adressaten richten. Dieser ergibt sich aus der Befugnis selbst, hier § 163b Abs. 1 StPO. Die Person G ist Straftatverdächtiger und somit der richtige Adressat der Maßnahme.

Fälle und Lösungen zur StPO

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