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1.5 Allgemeine Ratschläge zur Bearbeitungstechnik

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Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals, vollständig und in Ruhe, um ihn korrekt zu erfassen.

■ Gleiches gilt für die Aufgabenstellung. Nicht immer wird verlangt, das komplette Prüfschema zu bearbeiten. Oftmals sollen nur Teilbereiche geprüft werden (z. B. nur Ziffer 1.1, 3.1 und 3.4 des Prüfschemas). Beachten Sie dies, Sie verschenken sonst kostbare Bearbeitungszeit!

■ Beachten Sie die Bearbeitungshinweise auf dem Deckblatt.

■ Bringen Sie im Sachverhalt nicht zu viele Notizen und Markierungen an, damit Sie die Übersicht behalten.

■ Fertigen Sie Notizen und eine kurze Lösungsskizze auf dem Konzeptpapier an. Beachten Sie aber, dass das Konzeptpapier grds. nicht mitbewertet wird.

■ Kalkulieren Sie die zur Verfügung stehende Zeit und teilen Sie sich diese gut ein. Planen Sie Reserven für die Schlusskorrektur ein.

■ Halten Sie die Struktur der Prüfungsschritte (»Subsumtion«) ein, um keine wichtigen Prüfpunkte (insbesondere bei Ziffer 3.1 des Prüfschemas) zu vergessen:

– Einleitungssatz,

– Definition,

– Sachverhaltsanwendung,

– Zwischenergebnis,

– Endergebnis.

■ Beachten Sie, dass Gesetzesnormen so genau wie möglich zu benennen sind (nicht »§ 163b StPO«, sondern »§ 163b Abs. 1 Satz 1 StPO«).

■ Bitte berücksichtigen Sie, dass neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt werden.

– Schreiben Sie also leserlich und sauber!

– Gliedern Sie übersichtlich!

– Halten Sie Seitenränder ein!

– Machen Sie Absätze!

– Machen Sie saubere und klar erkennbare Streichungen, am besten mit einem waagerechten Strich!

– Vermeiden Sie es, den Sachverhalt unnötig zu wiederholen!

– Setzen Sie Schwerpunkte bei der Bearbeitung!

1 Zur Vertiefung wird auf das im selben Verlagshaus erschienene Werk »Fälle und Lösungen zum UZwG« der Autoren dieses Lehrbuches verwiesen.

Fälle und Lösungen zur StPO

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