Читать книгу Fälle und Lösungen zur StPO - Nils Neuwald - Страница 17
Aufgabe
ОглавлениеPrüfen Sie die nun zu treffende Maßnahme gegen die Person!
Lösungsvorschlag
Obersatz:
Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO müssten vorliegen.
1. Voraussetzung: Straftatverdacht und Tatverdächtiger
Einleitungssatz:
Zunächst müsste ein Straftatverdacht vorliegen und es sich bei der Person um einen Straftatverdächtigen handeln.
Definition:
Ein Straftatverdacht besteht, wenn zureichende Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Tatverdächtiger ist die Person, bei der die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie Täter oder Teilnehmer der Straftat ist.
Sachverhaltsanwendung:
Wie oben dargestellt, liegt eine Sachbeschädigung gem. § 303 StGB, eine Straftat, vor. Gemäß Sachverhalt hat die Person die Tat begangen und ist somit ein Tatverdächtiger.
Ergebnissatz:
Die Person ist somit Tatverdächtiger einer Straftat.
2. Voraussetzung: sonst nicht oder unter erheblichen Schwierigkeiten
Einleitungssatz:
Weiterhin dürfte die Feststellung der Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten feststellbar sein.
Definition:
Sollte die Feststellung der Identität mit einfachen Mitteln nicht zum Ziel führen, so können weiterführende Maßnahmen getroffen werden, um die Identität für das Strafverfahren zu sichern.
Sachverhaltsanwendung:
Eine erfolgte Befragung der Person nach ihren Personalien sowie eine vor Ort durchgeführte Durchsuchung der Sachen und der Person verliefen negativ. Das bedeutet, dass die Feststellung der Identität der Person vor Ort mit einfachen Mitteln nicht möglich ist.
Daher sind in diesem Fall weiterführende Maßnahmen, wie hier die Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität, erforderlich, um das Strafverfahren zu sichern.
Ergebnissatz:
Somit ist die Feststellung der Identität der Person sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich.
Gesamtergebnis aller Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen für eine Mitnahme der Person zur Dienststelle zur Feststellung der Identität gem. § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO liegen insgesamt vor.