Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 12
2. Berufsrechtliche Pflichten bei der Mandatsübernahme
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Falls der zukünftige Mandant bereits von einem Wahlverteidiger vertreten wird und der Verteidiger dennoch das ihm angetragene Mandat annehmen will, hat er § 15 BORA zu beachten. Will der Mandant das Mandatsverhältnis zu dem früheren Verteidiger beenden, muss der neue Verteidiger nach § 15 Abs. 1 BORA sicherstellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt unverzüglich von der Mandatsübernahme benachrichtigt wird. Soll der neue Verteidiger nicht anstelle des früheren, sondern neben diesem die Verteidigung führen, hat er ihn unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten, § 15 Abs. 2 BORA.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 3. Die Vollmacht