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5. Daten der Verfahrensbeteiligten

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Vorteilhaft ist es auch, auf einem gesonderten Bogen, am besten dem sog. Aktenvorblatt, die Daten, insbesondere die Adressen, Telefon- und Telefaxverbindungen sowie die Aktenzeichen der Verfahrensbeteiligten, also der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu vermerken. Der Name des Sachbearbeiters bei Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtsvorsitzenden und die Telefondurchwahl sollten ebenfalls aufgenommen werden. Dies alles erspart später längeres Suchen in den Akten. Diese Daten sollten natürlich ständig aktualisiert werden, selbstverständlich immer unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung.

Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht

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