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4. Mandantendaten

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Die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretene Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) spielt neben dem für den Rechtsanwalt/Verteidiger maßgeblichen Berufsrecht eine erhebliche Rolle bei der Verarbeitung von Mandantendaten. Üblicherweise werden diese Daten nach Aufnahme in einer digitalen Akte gespeichert bzw. in eine Papierhandakte aufgenommen.

Nach § 50 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Danach ist er nicht nur berechtigt, sondern sogar gesetzlich verpflichtet, die Daten seiner Mandanten unter Berücksichtigung der DSG-VO zu erfassen, zu bearbeiten und für eine bestimmte Zeitdauer aufzubewahren.

Die Erhebung bestimmter Daten und Fakten beim Auftraggeber zu Beginn des Mandats ist zwangsläufig und ihre Notwenigkeit drängt sich auch dem Mandanten ohne Weiteres auf. Gleichwohl verlangt Art. 13 DS-GVO, den Mandaten als „betroffene Person“ eine Reihe von Informationen[7] zu erteilen, die bspw. im Zusammenhang mit der Vollmachterteilung auf einem Merkblatt übergeben werden können. Entsprechende Formulare werden u.a. vom Deutschen Anwaltverein (DAV) auf dessen Homepage als Download zur Verfügung gestellt.[8]Nur die Erfüllung der Informationspflichten führt zu einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Es bietet sich bereits aus Gründen der Effektivität, Konzentration und Übersichtlichkeit an, die bereits oben angesprochenen Belehrungen nach §§ 312b ff. BGB in diese Datenschutzhinweise mit aufzunehmen und sich deren Erteilung quittieren zu lassen, etwa im Rahmen der Einbeziehung Allgemeiner Mandatsbedingungen in den Anwaltsvertrag.

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Unter Berücksichtigung der DSG-VO empfiehlt es sich, alle den Mandanten betreffenden und für die sachgerechte Mandatsbearbeitung erforderlichen Daten auf einem Bogen aufzunehmen. Es müssen auf jeden Fall die „Pflichtangaben zur Person“ (§ 111 OWiG) notiert werden. Es sind auch sämtliche Kommunikationsverbindungen festzuhalten, damit in Eilfällen umgehend Kontakt mit dem Mandanten aufgenommen werden kann. Es ist ferner vorteilhaft, die Angaben zu notieren, welche für eventuelle Rechtsfolgen, insbesondere für die Berechnung der Tagessatzhöhe einer etwaigen Geldstrafe, von Bedeutung sein können. Dies betrifft das Nettoeinkommen des Mandanten, etwaige Unterhaltsverpflichtungen und besondere finanzielle Belastungen. Da die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung den Mandaten oft härter treffen als die eigentliche Strafe, empfiehlt es sich, spezifische Indikatoren für ein ggf. sich anschließendes berufs- oder verwaltungsrechtliches Verfahren schon im Mandantenaufnahmebogen als Merkposten zu erfassen. Solche Indikatoren können beruflicher Natur sein oder auch den Freizeitbereich betreffen, wie eine drohende Gewerbeuntersagung oder der drohende Widerruf des Jagdscheins.[9]

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Muster 2: Mandantenaufnahmebogen

Mandant:

Herr/Frau:
Anschrift:
gesetzlicher Vertreter:
Telefon privat:
Mobiltelefon:
Fax:
Telefon Arbeitsstelle:
E-Mail-Adresse:
Abweichende Postanschrift:
Geburtstag und -ort:
Familienstand:
Staatsangehörigkeit:
Ausgeübter Beruf:
ggf. Indikatoren für Folgeverfahren oder außerstrafrechtliche Rechtsfolgen:

Abweichender Rechnungsempfänger:

Herr/Frau/Rechtsschutzversicherung:
Anschrift:
Telefon:
Fax:
Versicherungsschein-Nr.:
Schaden-Nr.:

Ich möchte über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen von meinem Verteidiger ausschließlich per

verschlüsselter E-Mail[10]:
Telefax:
Post
unter „persönlich/vertraulich“

unterrichtet werden.

Mit meiner Unterschrift bestätige ich das Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung“ und die Belehrungen über mein Widerrufsrecht als Verbraucher gemäß §§ 312b ff. BGB erhalten zu haben.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 5. Daten der Verfahrensbeteiligten

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