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3. Die Vollmacht[3]

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Die Wirksamkeit der Beauftragung des Verteidigers ist nicht von der Erteilung einer schriftlichen Vollmacht abhängig. Insbesondere dürfen Staatsanwaltschaft und Gericht die Gewährung von Akteneinsicht nicht mit der Begründung versagen, dass sich der Verteidiger nicht durch eine schriftliche Verteidigervollmacht legitimiert habe. Eine besondere Form für die Beauftragung eines Wahlverteidigers sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Sie erfolgt in aller Regel mündlich durch Erteilung eines Auftrages zur Verteidigung durch den Mandanten und Annahme des Mandates durch den Verteidiger. Damit ist die Verteidigerbestellung wirksam. Der Verteidiger kann nunmehr alle Verteidigungshandlungen vornehmen, soweit das Gesetz nicht ausnahmsweise eine schriftliche Vertretungsvollmacht verlangt.[4] Für den Nachweis des Verteidigerverhältnisses genügt die Anzeige des Verteidigers. Im Regelfall spricht die Vermutung für die Bevollmächtigung des Verteidigers, wenn sich dieser für den Beschuldigten zu den Akten meldet.[5]

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Entschließt sich der Verteidiger, das Mandat anzunehmen, sollte er sich dennoch eine schriftliche Vollmacht erteilen lassen. Von ausschlaggebender Bedeutung für eine effektive und sachgerechte Verteidigung bereits im Ermittlungsverfahren ist nämlich eine schnellstmögliche Akteneinsicht. Nur diese stellt die für eine sachgerechte Verteidigung erforderliche „Parität des Wissens“ her. Da es trotz der eindeutigen Rechtslage noch immer Gerichte gibt, die rechtswidrig die Gewährung der Akteneinsicht von der Einreichung einer schriftlichen Verteidigervollmacht abhängig machen wollen, sollte der Verteidiger, um Zeit und unnötige Arbeit zu sparen, bereits dem Bestellschreiben eine schriftliche Vollmacht beifügen.

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Die Verwendung der vom Fachbuchhandel herausgegebenen Vollmachtsformulare ist nicht zu empfehlen. Diese enthalten bspw. einen Passus, mit welchem der Verteidiger auch zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt wird (§ 145a Abs. 2 S. 1 StPO). Eine solche Ermächtigung birgt jedoch nicht unerhebliche Haftungsrisiken für den Verteidiger in sich. So muss der derart ermächtigte Verteidiger dafür sorgen, dass der Mandant nach der Einlegung des Einspruches gegen einen Strafbefehl oder einer Berufung Kenntnis vom Einspruchstermin oder vom Termin zur Berufungshauptverhandlung erhält. Bei dem Nichterscheinen des Mandanten werden Einspruch oder Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen (§§ 412 S. 1, 329 Abs. 1 S. 1 StPO).

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Mit der Verteidigervollmacht sollte der Mandant dem Verteidiger nur die unbedingt erforderlichen, im Gesetz nicht ohnehin zwingend vorgesehenen, Befugnisse erteilen, nämlich:

die Vertretungsvollmacht in Strafbefehlssachen (§ 411 Abs. 2 S. 1 StPO) und Berufungsverfahren (§ 329 Abs.1 S. 1 StPO) sowie in den Fällen, in denen der Angeklagte von der Verpflichtung, in der Hauptverhandlung zu erscheinen, entbunden wurde (§§ 233, 234 StPO),
die Befugnis, von der Staatskasse erstattete Auslagen und Kosten sowie frei gewordene Sicherheiten in Empfang zu nehmen,
die Ermächtigung, den Mandanten im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, einschließlich des Betragsverfahrens, zu vertreten,
die Bevollmächtigung, Untervollmacht zu erteilen.

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Selbst die Ermächtigung des Verteidigers zur Rücknahme eines Rechtsmittels (§ 302 Abs. 2 StPO) muss nicht in die Vollmacht aufgenommen werden. Sie kann zum einen sogar fernmündlich erteilt werden. Zum anderen muss sie sich immer auf ein bestimmtes Rechtsmittel beziehen. Die bei der Übernahme des Mandats erteilte Verteidigervollmacht kann deshalb i.d.R. keine ausdrückliche Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels enthalten.[6] Eine Ausnahme hiervon besteht nur dann, wenn das Rechtsmittel bei der Übernahme des Mandats bereits eingelegt war.

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Überregulierungen im Vollmachtformular bringen keinen Gewinn an Sicherheit, sondern stellen allenfalls unnötige potentielle Gefahrenquellen dar.

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Muster 1: Verteidigervollmacht

Rechtsanwalt/Rechtsanwältin/Rechtsanwälten...

erteile ich in der Strafsache/in dem Ermittlungsverfahren

AZ: …

Vollmacht, mich in allen Instanzen zu verteidigen bzw. zu vertreten, und zwar auch in meiner Abwesenheit.

Die Vollmacht gewährt unter Anerkennung aller gesetzlichen Befugnisse nach der StPO bzw. des OWiG das Recht,

in allen Instanzen des Straf- oder Bußgeldverfahrens als mein Verteidiger und/oder Vertreter gerichtlich und außergerichtlich zu handeln und aufzutreten
Untervollmacht – auch nach § 139 StPO – zu erteilen
Strafantrag und Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 StPO zu stellen, Privat-, Neben- oder Widerklage zu erheben und die jeweiligen Anträge zurückzunehmen
Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen und zurückzunehmen
Gelder, Wertsachen, Kosten, Sicherheitsleistungen usw. mit rechtlicher Wirkung für und gegen mich in Empfang zu nehmen und Quittungen zu erteilen
Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu stellen
mich in der Hauptverhandlung in allen nach der StPO bzw. dem OWiG zulässigen Fällen (§§ 234, 329 Abs. 1 Satz 1, 350 Abs. 2 Satz 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO, §§ 73, 74 OWiG) zu vertreten
mich in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen einschließlich des Verfahrens nach §§ 10,13 StrEG zu vertreten.

Ort, Datum

Auftraggeber

Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 4. Mandantendaten

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