Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 18
8. Die Vergütung
Оглавление30
Eine Einigung über die Vergütung ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Mandatsverhältnisses. Dem Verteidiger ist jedoch zu raten, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Regeln die Parteien des Vertrages die Vergütungsfrage nicht, hat der Verteidiger lediglich Anspruch auf die gesetzliche Vergütung. Diese, obwohl durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gegenüber den vormals geltenden Bestimmungen der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) nicht unerheblich erhöht, sichert in den meisten Fällen noch immer keine angemessene Vergütung des Verteidigers.
31
Bereits in dem ersten Gespräch mit dem Mandanten muss der Verteidiger daher die Frage der Vergütung ansprechen und möglichst einer zumindest vorläufigen Lösung zuführen. Zwar sind der Arbeitsaufwand, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten erst nach Akteneinsicht hinreichend abzuschätzen. Gerade diese Kriterien geben indes den Ausschlag für die Frage der Gestaltung und der Höhe der Vergütung. Nach Gewährung der Akteneinsicht kann der Verteidiger i.d.R. diese Umstände realistisch einschätzen und muss spätestens jetzt mit dem Mandanten eine schriftliche Vergütungsvereinbarung treffen, wenn er nicht mit der gesetzlichen Vergütung vorliebnehmen will.
32
Die Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform i.S.d. § 126b BGB, § 3a Abs. 1 S. 1 RVG.[17] Ausreichend ist bspw. die Übermittlung per Fax oder E-Mail. Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sonst ist sie unwirksam, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Auch von anderen Vereinbarungen, so z.B. von den Mandatsbedingungen, muss sie deutlich abgesetzt sein. Eine Ausnahme gilt für die Auftragserteilung. Diese darf mit der Vergütungsvereinbarung verbunden werden. Zudem muss die Vereinbarung als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Vorzuziehen ist es, die Vergütungsvereinbarung auch von den sonstigen Mandatsvereinbarungen getrennt in einem gesonderten Schriftstück aufzusetzen. Dies kann auch auf vorgefertigten Formularen erfolgen. Gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG hat die Vergütungsvereinbarung einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
33
Der Verteidiger muss es sich zur Regel machen, erst nach Zahlung eines angemessenen Vorschusses tätig zu werden. Nur so kann er seine Vergütungsansprüche sichern. Ausnahmen sind in Fällen zu machen, in denen ein sofortiges Eingreifen zwingend erforderlich ist, um nicht heilbare Rechtsnachteile für den Mandanten zu verhindern.
Aber auch in diesen Fallkonstellationen muss der Verteidiger alsbald nach seinen ersten, unaufschiebbaren Verteidigungshandlungen einen Vorschuss verlangen. Die Verpflichtung des Mandanten, einen Vorschuss zu leisten, sollte in die Vergütungsvereinbarung aufgenommen werden. Eine solche Klausel trägt zwar rein deklaratorischen Charakter, da § 9 RVG dem Anwalt das Recht einräumt, einen angemessenen Vorschuss zu verlangen. Sie schafft jedoch von Anfang an klare Verhältnisse.
34
Außerdem empfiehlt es sich, dass der Verteidiger etwaige Kostenerstattungsansprüche gegen die Staatskasse und auf Rückzahlung von Sicherheitsleistungen zur Sicherung seiner Vergütungsansprüche an sich abtreten lässt. Der Verteidiger sollte die Abtretungserklärung höchstvorsorglich in einem gesonderten Schriftstück und nicht in die Vergütungsvereinbarung aufnehmen. Die Erklärung der Abtretung in der Verteidigervollmacht ist wegen Verstoßes gegen § 305c BGB unwirksam.[18] Die Abtretungserklärung ist wegen § 43 Satz 2 RVG spätestens mit dem Kostenerstattungsantrag bei Gericht einzureichen.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 9. Die Ablehnung des Mandates