Читать книгу Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke - Страница 21
b) Mandatsablehnung wegen der dem Verteidiger intern offenbarten Schuld des potentiellen Mandanten?
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Einige wenige Kollegen wollen nur „unschuldige“ Mandanten verteidigen. Abgesehen davon, dass diese Einstellung mit der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK kollidiert, zu deren Durchsetzung gegenüber staatlichen Strafverfolgungsinteressen auch und gerade der Verteidiger aufgerufen ist, erscheint sie realitätsfremd. Sie erinnert an einen Arzt, der nur Gesunde behandeln will.[20] Es ist nun einmal Tatsache, dass sich die überwiegende Zahl der Mandanten eines Strafverteidigers im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat. Der vollkommen unschuldige Mandant ist eher die Ausnahme. Es wäre in der Tat auch mehr als befremdlich, wenn man davon ausgehen müsste, dass die Mehrzahl der Beschuldigten bzw. Angeklagten nicht schuldig sei. Dann wäre entweder unser Strafverfahren tatsächlich noch erheblich schlechter, als dies wegen seiner strukturellen Mängel ohnehin schon auf der Hand liegt. Oder aber es würden von der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht massenhaft vorsätzlich Unschuldige verfolgt. Dies wird wohl niemand ernsthaft in Betracht ziehen.