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9. Die Ablehnung des Mandates

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Der Verteidiger ist nicht verpflichtet, ein ihm angetragenes Mandat anzunehmen. Will er die Übernahme des Mandates ablehnen, muss er dies dem Antragenden ausdrücklich und vor allem unverzüglich mitteilen. Sonst kann er sich schadensersatzpflichtig machen, § 44 BRAO. Im Übrigen setzt er sich der Gefahr berufsgerichtlicher Ahndung aus. Der Verstoß gegen § 44 BRAO ist eine Berufspflichtverletzung. Gründe, ein angetragenes Mandat abzulehnen, können im Gegenstand des Mandates oder in der Person des Mandanten liegen.

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung

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