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I. Allgemeines

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Für den Verschmelzungsvertrag ist notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Die Pflicht zur notariellen Beurkundung besteht für alle Verschmelzungen. Sie gilt unabhängig davon, welche Rechtsform die an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben. Damit sind die Formerfordernisse hinsichtlich des Verschmelzungsvertrags für alle Rechtsformen und Arten der Verschmelzung die gleichen.

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Die notarielle Beurkundung ist vor allem zur Sicherstellung der materiellen Richtigkeitsgewähr, aus Rechtssicherheitsgründen (Beweissicherung) und zur Gewährleistung von Prüfungs- und Belehrungsfunktionen durch den beurkundenden Notar vorgeschrieben (vgl Schröer in Semler/Stengel, § 6 Rn 2; Heckschen in Widmann/Mayer, § 6 Rn 1; Drygala in Lutter, § 6 Rn 1 sowie allg die Supermarkt-Entscheidung des BGH BGHZ 105, 338, 341 f). Die Vorschrift des § 6 spiegelt überdies den sich aus § 311b Abs 3 BGB ergebenden Grundsatz wieder, wonach Verträge mit der Verpflichtung zur Übertragung des gesamten gegenwärtigen Vermögens der notariellen Beurkundung bedürfen.

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Über § 125 S 1 gilt die Verpflichtung zur notariellen Beurkundung auch für alle Spaltungen.

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Neben die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags tritt die Beurkundungspflicht für die Verschmelzungsbeschlüsse (§ 13) sowie für verschiedene Verzichtserklärungen (vgl zB § 8 Abs 3 und 9 Abs 3). Das UmwG sieht somit für die entscheidenden Maßnahmen einer Umw einheitlich die notarielle Beurkundung vor.

Umwandlungsgesetz

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