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III. Weitere Möglichkeiten zur Vertragsbeendigung

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Neben der Kündigung des Verschmelzungsvertrags nach § 7 sind für die Beendigung des Verschmelzungsvertrags weitere Beendigungsgründe denkbar.

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Möglich ist zum einen ein Rücktritt nach § 323 BGB, wenn die entspr Voraussetzungen vorliegen (Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 34). Da der Verschmelzungsvertrag auch schuldrechtliche Elemente enthält (vgl § 4 Rn 7), stehen die verschmelzungsvertraglichen Verpflichtungen in einem Austauschverhältnis. Bei Vorliegen der entspr Voraussetzungen ist deshalb ein Rücktrittsrecht nach § 323 ff BGB zu bejahen. Für die Ausübung des Rücktrittsrechts ist das gesetzliche Vertretungsorgan zuständig (vgl iÜ zur Zuständigkeit bei der Kündigung oben Rn 14, 21; die entspr Zuständigkeiten gelten auch hier). Eine Zustimmung der Anteilseignerversammlung für den Rücktritt ist nicht erforderlich.

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Rücktrittsrechte können zum anderen vertraglich (im Verschmelzungsvertrag) vereinbart werden (Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 33). Hinsichtlich der Gründe für ein Rücktrittsrecht sind die Parteien – ebenso wie bei Vereinbarung von Bedingungen – frei. Ein Rücktrittsrecht, das erst nach Wirksamwerden der Verschmelzung greift, ist allerdings unzulässig (Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 33).

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Denkbar ist weiter eine Beendigung des Verschmelzungsvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Die Beendigung des Rechtsverhältnisses ist bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage jedoch eher selten. In erster Linie kommt insoweit eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse in Betracht, der die Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger allerdings zustimmen müssten. Eine Vertragsbeendigung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist idR nur dann angebracht, wenn ein Festhalten am Vertrag zu völlig untragbaren Ergebnissen führen würde (vgl hierzu auch Drygala in Lutter, § 4 Rn 40; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 7 Rn 26). Dies entspricht im Grunde der Situation bei einer Kündigung aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach allg Grundsätzen auch beim Verschmelzungsvertrag möglich (Heckschen in Widmann/Mayer, § 7 Rn 35).

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Vor allem in komplexeren Verschmelzungsfällen und wenn aufgrund der Aktionärsstruktur mit Verzögerungen aufgrund von Anfechtungsklagen gerechnet werden muss, wird in der Praxis häufig eine umfassende Regelung betreffend Rücktritt und Stichtagsänderungen für den Fall der Verzögerung des Wirksamwerdens der Verschmelzung getroffen. Eine solche Vorgehensweise ist zu empfehlen, da nur dadurch den bes Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen werden kann. Beispielhaft könnten entspr Regelungen wie folgt lauten:

§ . . .

Stichtagsänderung

(1) Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 28.2.2018 durch Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträger wirksam wird, gilt abweichend von § . . . (regelt den Stichtag der Schlussbilanz) der 31.12.2017 als Stichtag der Schlussbilanz sowie abweichend von § . . . (regelt den Verschmelzungstichtag) der Ablauf des 31.12.2017 und der Beginn des 1.1.2018 als Stichtag für die Übernahme des Vermögens und den Wechsel der Rechnungslegung. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über den 28.2. hinaus verschieben sich die Stichtage jeweils entspr der vorstehenden Regelungen um ein Jahr.

(2) Falls die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 28.2.2018 durch Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträger wirksam wird, soll die Eintragung erst nach den ordentlichen Hauptversammlungen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers erfolgen, die über die Gewinnverwendung für das Geschäftsjahr 2017 beschließen. Der übertragende und der übernehmende Rechtsträger werden dies gegebenenfalls durch einen entspr Nachtrag zur Registeranmeldung sicherstellen. Entspr gilt, wenn sich die Eintragung über den 28.2. des Folgejahres hinaus weiter verzögert.

(3) Falls die Verschmelzung erst nach der ordentlichen Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers im Jahre 2018 in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen wird, sind die zur Durchführung der Verschmelzung auszugebenden neuen Aktien des übernehmenden Rechtsträgers abweichend von § . . . (enthält Regelungen über die als Gegenleistung auszugebenden Anteile) erst für die Geschäftsjahre ab 1.1.2018 gewinnberechtigt. Bei einer weiteren Verzögerung der Eintragung über die ordentliche Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers des Folgejahres hinaus verschiebt sich der Beginn der Gewinnberechtigung jeweils entspr der vorstehenden Regelungen um ein Jahr.

§ . . .

Rücktrittsvorbehalt

Jeder Vertragspartner kann von diesem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn die Verschmelzung nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 durch Eintragung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers wirksam geworden ist.

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Zur Vertragsbeendigung durch Aufhebung des Verschmelzungsvertrags wird auf die Ausführungen in § 4 Rn 43 ff und zur Vertragsbeendigung aufgrund Anfechtung oder Nichtigkeit auf die Ausführungen unter § 4 Rn 50 ff verwiesen.

Umwandlungsgesetz

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