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V. Kosten

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Die Beurkundung des Verschmelzungsvertrags löst eine doppelte Geschäftsgebühr aus (§ 3 Abs 2 GNotKG iVm Anl 1 Nr 21100 KV). Bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme (vgl oben Rn 8) fällt für die Beurkundung des Angebots die doppelte Geschäftsgebühr (wie für die Beurkundung des gesamten Vertrags) und für die Annahme eine 0,5 Geschäftsgebühr an. Die Notarkosten sind bei getrennter Beurkundung also höher.

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Geschäftswert ist das Aktivvermögen des übertragenden Rechtsträgers laut Schlussbilanz (Heckschen/Simon § 2 Rn 33. Nach OLG Karlsruhe ZIP 2001, 517, gilt dies auch dann, wenn Teile des Aktivvermögens treuhänderisch gehalten werden und Treugeber der übernehmende Rechtsträger ist). Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen (BayObLG DB 1992, 1923; OLG Düsseldorf ZIP 1998, 1754; OLG Karlsruhe ZIP 2001, 517). Auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Verluste sowie über Wertberichtigungen ausgeglichene echte Wertminderungen sind jedoch abzusetzen. Bei mehreren übertragenden Rechtsträgern ist (auch bei einer Verschmelzung zur Neugründung) die Summe der Aktivvermögen der beteiligten Rechtsträger maßgebend. Ist der Wert der für die Übertragung des Vermögens zu gewährenden Anteile höher als das Aktivvermögen, ist der höhere Wert anzusetzen (Zimmermann in Kallmeyer, § 6 Rn 13; Heckschen in Widmann/Mayer, § 6 Rn 101). Insgesamt ist der Geschäftswert nach § 107 Abs 1 GNotKG auf 10 Mio EUR begrenzt (die Obergrenze wurde gegenüber derjenigen des zuvor geltenden § 39 Abs 4 KostO verdoppelt), was zu einem maximalen Netto-Gebührenansatz von 22 770 EUR führt.

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Bei einer Verschmelzung zur Neugründung fallen durch die Mitbeurkundung des Gesellschaftsvertrags der neuen Gesellschaft keine zusätzlichen Gebühren an.

Umwandlungsgesetz

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