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IV. Heilung von Mängeln

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Ist die Beurkundung fehlerhaft oder unvollständig oder wird eine Beurkundung nicht vorgenommen, ist der Verschmelzungsvertrag nach § 125 BGB nichtig. Der Registerrichter hat in diesen Fällen die Eintragung abzulehnen. Erfolgt ungeachtet von Mängeln dennoch die Eintragung der Verschmelzung, wird nach § 20 Abs 1 Nr 4 der Mangel geheilt und die Verschmelzung wird wirksam. Eine Entschmelzung findet nicht statt. Dies gebietet bereits die Rechtssicherheit (Heckschen in Widmann/Mayer, § 6 Rn 90).

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Sind Nebenabreden nicht beurkundet und wird die Verschmelzung im Handelsregister eingetragen, werden nach allg Grundsätzen neben der Verschmelzung auch die nicht beurkundeten Nebenabreden wirksam und gültig.

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