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I. Allgemeines

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Mit einer Verschmelzung werden idR zeitnah zu verwirklichende unternehmerische Ziele verfolgt. Das festzulegende Umtauschverhältnis wird zudem auf einen konkreten Stichtag ermittelt. Zwar werden hierfür anhand der Planzahlen und unter Berücksichtigung der Zahlen der Vergangenheit die Zukunftsaussichten der beteiligten Unternehmen bewertet. Dennoch können sich in der Zukunft aufgrund veränderter Umstände Änderungen bzw Anpassungen bei den Umtauschrelationen als notwendig erweisen. Letztendlich ist es den Parteien des Verschmelzungsvertrags und auch den Anteilseignern nicht zumutbar, auf unabsehbare Zeit am Verschmelzungsvertrag festgehalten zu werden. Das Gesetz sieht deshalb in § 7 zu Recht eine Kündigungsmöglichkeit vor. Daneben ergibt sich aus § 7, dass ein Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen werden kann (vgl dazu unter § 4 Rn 22 ff).

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Trotz dieses somit zutreffenden Ansatzes ist die Bedeutung der gesetzlichen Regelung des § 7 als solche in der Praxis gering. Die fünfjährige Frist wird regelmäßig als zu lang angesehen. Sie kann zwar vertraglich verkürzt werden (§ 7 S 1 HS 2). § 7 S 1 HS 1 fordert jedoch als weitere Voraussetzung für ein Kündigungsrecht, dass der Verschmelzungsvertrag unter einer Bedingung abgeschlossen sein muss. Eine solche Bedingung führt wegen des damit verbundenen zeitlich hinausgeschobenen Wirksamwerdens des Verschmelzungsvertrags zu erheblichen praktischen Problemen. So müssen alle beteiligten Rechtsträger bis zum Wirksamwerden des Verschmelzungsvertrags bilanzieren. Weiter stellt sich die Frage, ob bei sich verzögernder Eintragung der Verschmelzung Dividendenausschüttungen bei den beteiligten Rechtsträgern uneingeschränkt vorgenommen werden können, da aufgrund des vereinbarten und sodann zurückliegenden Verschmelzungsstichtags der übertragende Rechtsträger im Innenverhältnis rückwirkend erlischt und seine Erg beim übernehmenden Rechtsträger anfallen. Letztendlich werden deshalb die Parteien des Verschmelzungsvertrags in vorhersehbar kritischen Fällen nicht umhinkönnen, detaillierte Regelungen über etwaige Stichtagsänderungen sowie über Beendigungsmöglichkeiten des Verschmelzungsvertrags in den Vertrag aufzunehmen und sich nicht auf die Kündigungsmöglichkeit des § 7 verlassen.

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Neben das gesetzliche Kündigungsrecht des § 7 treten die weiteren gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Möglichkeiten zur Beendigung des Verschmelzungsvertrags.

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§ 7 gilt nach § 125 bzw §§ 176 Abs 1, 177 Abs 1 auch für die Spaltung und die Vermögensübertragung.

Umwandlungsgesetz

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