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1. Schutzzweck der Norm

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§ 8 dient dem Schutz der Anteilsinhaber. Diese sollen durch die im Verschmelzungsbericht enthaltenen Informationen in die Lage versetzt werden, sich effektiv auf die Beschlussfassung über den Verschmelzungsvertrag vorbereiten zu können (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 5). Geschützt werden sollen hingegen nicht die Rechte anderer betroffener Gruppen, bspw der Gläubiger oder der Arbeitnehmer (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 1; Drygala in Lutter, § 8 Rn 3).

Umwandlungsgesetz

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