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6. Hinweis auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung

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Zu allg Schwierigkeiten der Unternehmensbewertung ist im Verschmelzungsbericht nicht Stellung zu nehmen. Aufzunehmen sind lediglich Umstände, die im konkreten Fall eine Bewertung in bes Maße erschwert haben (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 25). Ein Hinweis hat insbes dann zu erfolgen, wenn die bei der Unternehmensbewertung vorzunehmenden Prognoseentscheidungen aufgrund von Sondersituationen (bspw aufgrund eines Sanierungsfalles oder bei einem bes jungen Unternehmen) mit ungewöhnlichen Risiken belastet sind.

Umwandlungsgesetz

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