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2. Anwendungsbereich der Norm

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§ 127 normiert das Erfordernis eines Spaltungsberichtes und verweist auf § 8 Abs 1 S 2–4, Abs 2 und Abs 3, der entspechend anzuwenden ist.

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Der in § 162 geregelte Ausgliederungsbericht bei der Ausgliederung des von einer rechtsfähigen Stiftung betriebenen Unternehmens (§ 161) richtet sich inhaltlich nach § 127, so dass auch hierauf die genannten Teile des § 8 Anwendung finden.

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Im Falle des Formwechsels finden schließlich § 8 Abs 1 S 2–4 und Abs 2 über § 192 Abs 1 S 2 für den Umwandlungsbericht entspr Anwendung.

Umwandlungsgesetz

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