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aa) Angabe der Bewertungsmethode

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Zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses sind alle beteiligten Rechtsträger zu bewerten (vgl dazu auch § 5 Rn 46).

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Eine Begründung der Bewertungsmethode im Verschmelzungsbericht kann dann unterbleiben, wenn die beteiligten Unternehmen nach der Ertragswertmethode bewertet werden, wobei das nicht betriebsnotwendige Vermögen hinzuzurechnen ist und der Liquidationswert die Untergrenze für den Unternehmenswert bildet (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 30; Drygala in Lutter, § 8 Rn 19; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 13). Wird diese Methode abgeändert oder eine andere Methode gewählt, so muss dieses Vorgehen im Verschmelzungsbericht begründet werden.

Umwandlungsgesetz

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