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4. Erläuterung und Begründung des Umtauschverhältnisses und der Barabfindung

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Der Verschmelzungsbericht muss weiter das Umtauschverhältnis der Anteile (oder die Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger) sowie die Höhe einer gem § 29 anzubietenden Barabfindung erläutern und begründen. Dieser Teil des Verschmelzungsberichtes stellt den Schwerpunkt der Erläuterungen gem § 8 Abs 1 S 1 dar (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 19). Für die Anteilsinhaber sollen die Bewertungsgrundlagen und das Umtauschverhältnis nachvollziehbar sein. Die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bleiben jedoch der Kontrolle durch den Verschmelzungsprüfer gem § 9 ff vorbehalten (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 25; Drygala in Lutter, § 8 Rn 18).

Umwandlungsgesetz

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