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5. Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger

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Nach hM (Drygala in Lutter, § 8 Rn 33; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 39) sind Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger nur bei der Verschmelzung auf Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungsverbände, VVaG und eingetragene Vereine notwendig. Bei diesen Rechtsträgern muss aufgrund ihrer Rechtsform kein Umtauschverhältnis festgesetzt werden. Anstelle der Ausführungen zum Umtauschverhältnis treten hier Angaben über die Mitgliedschaft beim übernehmenden Rechtsträger.

Sofern sich die Rechtsstellung bereits aus gesetzlichen Vorschriften ergibt ist diese nicht nochmals gesondert zu erläutern. Insbes beim Verein ist jedoch aufgrund der weitgehenden Satzungsautonomie eine Beifügung der Satzung sowie eine Erläuterung derjenigen Vorschriften erforderlich, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen (Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 39; Drygala in Lutter, § 8 Rn 34).

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