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1. Allgemeines

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Nach dem Normzweck des § 8 soll den jeweiligen Anteilsinhabern durch den Verschmelzungsbericht ein umfassender Einblick in die Verschmelzung gewährt werden.

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Es ist jedoch ausreichend, dass die Anteilsinhaber aufgrund des Verschmelzungsberichtes eine Plausibilitätskontrolle durchführen können (Drygala in Lutter, § 8 Rn 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 6; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 8 Rn 13).

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Der Verschmelzungsbericht muss die Anteilsinhaber nicht in die Lage versetzen, den Verschmelzungsvorgang und die Annahmen der Vertretungsorgane wie Sachverständige kontrollieren (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793; OLG Karlsruhe WM 1998, 1134, 1138, Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 18) oder die zugrunde liegenden Unternehmensbewertungen selbst erstellen zu können (OLG Saarbrücken NZG 2011, 358).

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Die Prüfung der Annahmen auf inhaltliche Richtigkeit, rechtliche Korrektheit sowie die Kontrolle der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bleiben dem Verschmelzungsprüfer vorbehalten.

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Entscheidend ist, dass der Bericht sämtliche Informationen wiedergibt, die ein wirtschaftlich denkender Anteilsinhaber zur Grundlage seiner Entscheidung machen würde. Ob der Verschmelzungsbericht diese Informationen enthält ist in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar (anders wohl Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 18).

Umwandlungsgesetz

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