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7. Hinweis auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber

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Gem § 8 Abs 1 S 2 ist im Verschmelzungsbericht auch auf die Folgen für die Beteiligung der Anteilsinhaber hinzuweisen. Insbes eine Änderung der Beteiligungsquote ist aufgrund ihrer Bedeutung für die Minderheit zu erläutern (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Gem den §§ 40 und 46 muss der Verschmelzungsvertrag für die Inhaber der Anteile der übertragenden Gesellschaft die Höhe ihrer Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft konkret angeben, sofern es sich bei der übernehmenden Gesellschaft um eine PersHandelsGes oder eine GmbH handelt.

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Teilw wird vertreten, auch bei anderen personalistischen Gesellschaften mit wenigen, der Gesellschaft namentlich bekannten Anteilsinhabern sei eine solche Angabe erforderlich. Lediglich bei einer größeren Zahl an Gesellschaftern (genannt werden „etwa 10 bis 20“) genüge ein abstraktes Rechenmodell (Drygala in Lutter, § 8 Rn 35). Eine konkrete Angabe der Höhe der Beteiligung ist zwar wünschenswert, jedoch über die gesetzlichen Regelungen hinaus nicht erforderlich.

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Hinzuweisen ist im Verschmelzungsbericht auch auf grundlegende Strukturunterschiede. Wird durch einen Verschmelzungsvorgang erstmalig eine Sperrminorität (vgl LG Essen AG 1999, 329, 331) oder die Mehrheit eines Anteilsinhabers begründet, so sind die Anteilsinhaber hierauf explizit hinzuweisen. Ein Hinweis auf „wesentliche Rechtsformunterschiede“ ist hingegen nicht erforderlich. Neben auftretenden Abgrenzungsschwierigkeiten würde eine allg Darlegung von Rechtsformunterschieden dem Zweck des Verschmelzungsberichtes nicht entsprechen (so auch Drygala in Lutter, § 8 Rn 38; aA Bayer ZIP 1997, 1613, 1620; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26). Nähere Ausführungen sind jedoch dann erforderlich, wenn für die Anteilsinhaber besondere, nicht allg bekannte Nachteile entstehen (LG Heidelberg AG 1998, 523, 526). Die Satzung des übernehmenden Rechtsträgers ist dem Verschmelzungsbericht beizufügen, auf Abweichungen vom gesetzlichen Normalstatut ist gesondert hinzuweisen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 39). Ein Hinweis auf steuerrechtliche Folgen für die Anteilsinhaber muss im Verschmelzungsbericht nicht erteilt werden (aA Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 26).

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