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bb) Erläuterung der Unternehmenswerte

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Zur Erläuterung des Umtauschverhältnisses ist es erforderlich, den Anteilseignern die nach den einzelnen Bewertungsmethoden erforderlichen Schritte darzulegen. Bei Anwendung der Ertragswertmethode sind zunächst die Jahresergebnisse eines Referenzzeitraumes – häufig drei Jahre – darzustellen und um außerordentliche und periodenfremde Einflüsse zu bereinigen. Die Bereinigung der Jahresergebnisse ist zu begründen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 15). Eine weitergehende Aufgliederung ist nicht erforderlich.

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Eingang in die Bewertung finden zudem auch und in erster Linie die Planzahlen für die Zukunft (Grundlage hierfür ist eine ins Einzelne gehende Gesamtplanung).

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Auszuführen ist zunächst, ob für die Zukunft von einem veränderten Ertragspotential ausgegangen wird (Drygala in Lutter, § 8 Rn 23). Weiter sind aussagekräftige Einzelplanzahlen zur Entwicklung des Umsatzes, der sonstigen Erträge, des Material- und Personalaufwandes, sonstiger laufender Aufwendungen sowie der Reinvestitionsrate anzugeben (OLG Karlsruhe WM 1999, 134, 147; OLG Frankfurt ZIP 2000, 1828, 1930; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 16; Drygala in Lutter, § 8 Rn 23; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 34).

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In den Verschmelzungsbericht ist ferner ein Hinweis aufzunehmen, dass Synergieeffekte aus der beabsichtigten Umw bei der Darstellung der Planzahlen noch nicht berücksichtigt werden. Der wirtsch Nutzen soll bei der Erläuterung der Verschmelzung dargelegt werden.

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Gem § 131 Abs 3 Nr 2 AktG darf der Vorstand einer Aktiengesellschaft zur Steuerbelastung der Gesellschaft die Auskunft verweigern. Aus diesem Grund können Angaben zur Steuerbelastung auch im Verschmelzungsbericht ohne Begr unterbleiben (str, wie hier Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 34; Drygala in Lutter, § 8 Rn 25). Der Zeitwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist dem Ertragswert hinzuzurechnen und im Verschmelzungsbericht anzugeben und zu erläutern (OLG Karlsruhe WM 1989, 1134, 1138; LG Frankenthal WM 1989, 1854, 1857; OLG Düsseldorf WM 1995, 756, 761; Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 19).

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