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Als Ergebnis der Unternehmensbewertung sind die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anzugeben. Es genügt nicht, lediglich die Wertrelation zwischen übertragendem und übernehmendem Rechtsträger mitzuteilen (OLG Karlsruhe AG 1990, 35; Mayer in Widmann/Mayer, § 8 Rn 21; Drygala in Lutter, § 8 Rn 27).

Umwandlungsgesetz

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