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dd) Angabe des Bewertungsstichtages

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§ 30 Abs 1 legt für die Barabfindung als Stichtag den Zeitpunkt der Beschlussfassung der übertragenden Gesellschaft über die Verschmelzung fest. Eine entspr Regelung existiert für das Umtauschverhältnis nicht. Aus diesem Grund kann die Bewertung auch auf einen früheren Zeitpunkt abstellen (Drygala in Lutter, § 8 Rn 30; vgl zum Bewertungsstichtag auch § 5 Rn 49 ff). Ein Bericht in der Anteilsinhaberversammlung sowie eine Ergänzung des Verschmelzungsberichtes ist erforderlich, wenn nach dem Bewertungsstichtag auftretende Ereignisse das Ergebnis beeinflussen (Marsch-Barner in Kallmeyer, § 8 Rn 21).

Umwandlungsgesetz

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