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I. Allgemeines

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In § 10 ist die Bestellung der Verschmelzungsprüfer geregelt. Die Vorschrift bestimmt, dass die Verschmelzungsprüfer ausschließlich vom Gericht ausgewählt und bestellt werden. Das Gericht wird hierbei nur auf Antrag tätig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für die Bestellung der Verschmelzungsprüfer soll deren Unabhängigkeit dokumentieren und ihre Akzeptanz bei den Anteilseignern der beteiligten Rechtsträger erhöhen (vgl dazu Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 1; Drygala in Lutter, § 10 Rn 3). Nach § 125 S 1 gilt das in § 10 geregelte Bestellungsverfahren auch für die Aufspaltung und die Abspaltung. Bei der Ausgliederung findet hingegen keine Prüfung statt (§ 125 S 2).

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Die Bestimmung des Abs 1 ist durch das SpruchverfahrensneuordnungsG vom 12.6.2003 (BGBl I 2003, 838) neu gefasst worden (ausf dazu Bungert/Mennicke BB 2003, 2021). In seiner ursprünglichen Fassung sah § 10 Abs 1 S 1 vor, dass der Verschmelzungsprüfer sowohl von den Vertretungsorganen der beteiligten Rechtsträger als auch – auf ihren Antrag hin – vom Gericht bestellt werden konnte. Die Bestellungskompetenz der Vertretungsorgane wurde, wie bei Strukturierungsmaßnahmen nach AktG, abgeschafft (vgl hierzu bei Neye NZG 2002, 23 ff). Weiter wurde § 10 in seinen Abs 3 ff durch das FGG-Reformgesetz vom 17.12.2008 (BGBl I 2008, 2586) geändert und an das FamFG angepasst.

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Vom Aufbau der Vorschrift her ist in Abs 1 die Zuständigkeit für Auswahl und Bestellung der Verschmelzungsprüfer geregelt. Abs 2 bestimmt das zuständige Gericht. In den Abs 3–5 ist das Bestellungsverfahren explizit bzw durch Verweis auf das FamFG geregelt.

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