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4. Zuständiges Gericht

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Für die Bestellung eines Verschmelzungsprüfers ist nach Abs 2 jedes Landgericht zuständig, in dessen Bezirk ein übertragender Rechtsträger seinen Sitz hat. Das Landgericht des Sitzes eines übertragenden Rechtsträgers ist auch zuständig, wenn beim übernehmenden Rechtsträger ein Verschmelzungsprüfer bestellt wird (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 6). Die Zuständigkeit der Landgerichte ist ausschließlich. Bei mehreren übertragenden Rechtsträgern mit unterschiedlichen Gesellschaftssitzen können mehrere Landgerichte für die Bestellung zuständig sein. Es liegt dann im Ermessen der Vertretungsorgane, an welches Landgericht sie sich wenden. Hierbei muss ein übertragender Rechtsträger den Antrag nicht an dem für seinen Sitz zuständigen LG stellen. Er kann vielmehr auch das für den Sitz eines anderen übertragenden Rechtsträgers zuständige Gericht wählen.

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Der Sitz iSd Bestimmung des Abs 2 ist der Verwaltungssitz des übertragenden Rechtsträgers (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 6.1; Drygala in Lutter, § 10 Rn 5; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 11, Lanfermann in Kallmeyer, § 10 Rn 8). Dies folgt auch aus § 17 Abs 1 S 2 ZPO, wonach allg Gerichtsstand der Verwaltungssitz ist.

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Ist eine Sitzverlegung beschlossen, diese aber – bei einer Eintragung als Wirksamkeitsvoraussetzung – zwar zur Eintragung angemeldet jedoch noch nicht in das Handelsregister eingetragen, ist das für den künftigen Verwaltungssitz maßgebende Gericht zuständig. Bei dem dort zuständigen Registergericht werden sich die Registerakten befinden. Das Registergericht hat es zudem in der Hand, durch Eintragung die entspr Zuständigkeit zu begründen (zur Zuständigkeit der Registergerichte für die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister bei gleichzeitiger Sitzverlegung vgl OLG Frankfurt DB 2005, 154).

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Ist bei dem maßgebenden Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, ist nach Abs 2 S 2 diese zuständig. Es entscheidet dann nach Abs 2 S 2 deren Vorsitzender anstelle der Zivilkammer. Der Vorsitzende entscheidet allein. Ist ausnahmsweise keine Kammer für Handelssachen vorhanden, entscheidet die Zivilkammer insgesamt (also nicht nur deren Vorsitzender). Wurde der Antrag – bei Vorhandensein einer Kammer für Handelssachen – versehentlich bei der Zivilkammer eingereicht, hat diese den Antrag von Amts wegen weiterzugeben (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 7; Drygala in Lutter, § 10 Rn 6).

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Die Landesregierungen der Bundesländer können die Entscheidungskompetenz nach § 71 Abs 4 GVG (aufgrund FGG-Reformgesetz ist die Konzentrationsermächtigung nicht mehr im früheren Abs 4 sondern im GVG enthalten) durch Rechtsverordnung auf bestimmte LG konzentrieren. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Verschiedene Bundesländer haben von dieser Konzentrationsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Im Einzelnen sind dies Baden-Württemberg (LG Mannheim für OLG-Bezirk Karlsruhe, LG Stuttgart für OLG-Bezirk Stuttgart), Bayern (LG München I für OLG-Bezirk München, LG Nürnberg für OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg), Hessen (LG Frankfurt), Mecklenburg-Vorpommern (LG Rostock), Niedersachsen (LG Hannover), Nordrhein-Westfalen (LG Dortmund für OLG-Bezirk Hamm, LG Düsseldorf für OLG-Bezirk Düsseldorf, LG Köln für OLG-Bezirk Köln) und Sachsen (LG Leipzig). Soweit die Zuständigkeitskonzentration auf Ermächtigungsnormen in früher erlassenen Gesetzen (auch auf den durch das FGG-Reformgesetz aufgehobenen ursprünglichen Abs 4) zurückgeht, gelten sie unverändert weiter (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 25; Drygala in Lutter, § 10 Rn 7; Letztere auch mN zu den Einzelverordnungen).

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