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2. Gemeinsame Prüferbestellung

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Abs 1 S 2 sieht vor, dass auf gemeinsamen Antrag der Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten Rechtsträger ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer bestellt werden kann. Ob ein Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers gestellt wird, liegt im Ermessen der beteiligten Rechtsträger (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 10). Für die gemeinsame Bestellung ist ebenfalls das Gericht zuständig. Insoweit hat sich an der früheren Rechtslage nichts geändert, die bereits die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers durch das Gericht vorsah (Bungert BB 1995, 1399).

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Die Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers ist nur für solche Rechtsträger zulässig, bei denen eine Verschmelzungsprüfung gesetzlich vorgeschrieben ist (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 3.1).

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Die gemeinsame Verschmelzungsprüfung muss nicht für sämtliche an einer Verschmelzung beteiligte Rechtsträger beantragt werden. Sollen zB drei AG als übertragende Rechtsträger auf eine vierte AG verschmolzen werden, kann ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer für zwei, drei oder vier beteiligte AG auf Antrag bestellt werden. Für die Rechtsträger, für die die gemeinsame Prüfung nicht durchgeführt werden soll, ist jeweils ein gesonderter Verschmelzungsprüfer zu bestellen. Ob ein Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers gestellt wird, liegt im Ermessen der Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger. Interne Zuständigkeitsverteilungen und Zustimmungs- oder Weisungsrechte (vgl hierzu oben Rn 6) sind zu beachten. Eine Verpflichtung zur Beantragung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers besteht nicht.

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Wird ein Antrag auf Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers gestellt, ist das Gericht nicht verpflichtet, dem Antrag nachzukommen. Es liegt somit in seinem Ermessen, ob es dem Antrag folgt und einen gemeinsamen Verschmelzungsprüfer bestellt oder ob es den Antrag abweist (Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 10 Rn 10; zu dem Rechtsmittel für diesen Fall vgl Rn 29 und 31).

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