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3. Vergütung der Prüfer, Prüfervertrag

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Mit der Bestellung des Verschmelzungsprüfers durch das Gericht ist dieser als Verschmelzungsprüfer ausgewählt. Er ist zum Tätigwerden beauftragt. Die tatsächliche Verpflichtung des bestellten Prüfers auf Aufnahme seiner Tätigkeit ist mit dem Bestellungsakt jedoch noch nicht begründet. Vielmehr muss der Prüfer die Bestellung zusätzlich noch annehmen (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16). Eine Verpflichtung zur Annahme des Auftrages besteht nicht. Da der Prüfer zur Annahme nicht verpflichtet ist, wird sich das Gericht zweckmäßigerweise vor seiner Entscheidung von der Annahmebereitschaft vergewissern. Wird dem Gericht bereits ein Vorschlag hinsichtlich des Prüfers unterbreitet, wird idR die Bereitschaft des Vorgeschlagenen zur Übernahme des Prüferamts für den Fall seiner Bestellung dem Vorschlag beigefügt.

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Mit der Annahme der Bestellung kommt zwischen dem Prüfer und dem den Antrag stellenden Rechtsträger ein Vertragsverhältnis zustande (Prüfervertrag; Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16.2). Die Annahme kann vor oder nach der Bestellung durch das Gericht erklärt werden (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16.1). Wird dem Gericht mit der Antragstellung ein Vorschlag für den Prüfer gemacht, kann dieser bereits zusammen mit der Antragstellung sein Einverständnis für den Fall seiner Bestellung erklären (vgl oben Rn 16).

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Bei dem zwischen dem Prüfer und dem betreffenden Rechtsträger bestehenden Vertragsverhältnis handelt es sich um ein werkvertragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis (Fronhöfer in Widmann/Mayer, § 10 Rn 16.2; Drygala in Lutter, § 10 Rn 14). Leistungsbeziehungen zwischen dem Prüfer und dem Gericht entstehen nicht.

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Für die Vergütung des Prüfers und den Ersatz seiner Auslagen verweist Abs 1 S 3 auf § 318 Abs 5 HGB. Der Prüfer hat danach Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auslagen und Vergütung werden durch das Gericht festgesetzt. Das Gericht wird hierbei auf Antrag tätig. In der Praxis wird kein Prüfer seine Tätigkeit aufnehmen, ohne vorher die Frage seiner Vergütung geregelt zu haben. Würde er dies nicht tun, würde er seine Tätigkeit durchführen und anschließend abwarten müssen, welche Vergütung ihm das Gericht hierfür bewilligt. Da mit der Annahme der Bestellung vertragliche Leistungsbeziehungen zwischen dem antragstellenden Rechtsträger und dem Prüfer zustande kommen und der betreffende Rechtsträger die Vergütung zu tragen hat, wird in der Praxis vorab zwischen Prüfer und Rechtsträger die Frage des Honorars und des Auslagenersatzes vereinbart. Erst auf dieser Grundlage wird der Prüfer die Bestellung annehmen. Das Gericht wird dann idR diese vereinbarte Vergütung seiner Entscheidung zugrunde legen. Es hat dabei allerdings zu berücksichtigen, ob die vereinbarte Vergütung nicht unangemessen hoch ist (was überdies ein Indiz für eine mangelnde Neutralität des Prüfers sein könnte).

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