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c) Nicht voll eingezahlte Stammeinlagen

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Die Verpflichtung zu Barabfindung gilt auch gegenüber den Anteilsinhabern, die ihre Einlagen noch nicht voll eingezahlt haben. Innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 33 Abs 3 GmbHG ergibt sich dies bereits aus der gesetzlichen Systematik der § 33 Abs 2, 3 GmbHG, wonach in Umwandlungsfällen keine Beschränkung des Erwerbs auf vollständig eingezahlte Einlagen gilt (§ 33 Abs 3 GmbHG). Die noch ausstehende Einlagenforderung des übertragenden Rechtsträgers kann iRd Bestimmung des angemessenen Barabfindungsangebots berücksichtigt werden. Offene Einlagenforderungen sind mit der Barabfindung zu verrechnen. Ein verbleibender Differenzbetrag ist an den Anteilsinhaber auszuzahlen (vgl Vollrath in Widmann/Mayer, § 29 Rn 30).

Umwandlungsgesetz

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