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4. Form des Barabfindungsangebots (§ 29 Abs 1 S 4)

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In den Fällen, in denen der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf als Gegenstand der Beschlussfassung bekannt zu machen ist, muss die Bekanntmachung den Wortlaut des Barabfindungsangebots enthalten (§ 29 Abs 1 S 4). Insbes die Höhe der Abfindung muss im Wortlaut enthalten sein (Schmitt/Hörtnagel/Stratz § 29 Rn 21). Die Frist richtet sich nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben, die für die Bekanntmachung einer Versammlung der Anteilsinhaber gelten.

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Eine Bekanntmachung der Versammlung der Anteilinhaber ist gesetzlich bei der AG und KGaA in §§ 124, Abs 2 S 2, 278 Abs 3 AktG und für den VVaG in § 36 VAG vorgeschrieben. Soll über einen Verschmelzungsvertrag beschlossen werden, ist dem an die Anteilsinhaber zu versendenden Verschmelzungsvertrag bzw seinem Entwurf das wörtliche Angebot der Barabfindung hinzuzufügen. Für die GmbH und PersHandelsGes ergibt sich die gleiche Rechtsfolge aus der Anordnung der Bekanntmachung in §§ 42, 47 (Winter/Grunewald in Lutter, § 29 Rn 20; Vollrath in Widmann/Mayer, § 29 Rn 27). Bei anderen übertragenden Rechtsträgern liegen mangels gesetzlicher Anordnung die Voraussetzungen des § 29 Abs 1 S 4 nur vor, wenn Satzung, Gesellschaftsvertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarung die Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfes als Gegenstand der Beschlussfassung vorschreiben.

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§ 32 schließt eine Klage des Anteilsinhabers gegen den Verschmelzungsbeschluss unter Berufung auf mangelhafte Bekanntmachung des Angebots aus (vgl § 32 Rn 1).

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