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3. Barabfindungsangebot für den Fall des Ausscheidens (§ 29 Abs 1 S 3)
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Ist aufgrund der Rechtsform des übernehmenden Rechtsträgers ein Erwerb der eigenen Anteile ausgeschlossen (zB PersGes, PartGes, eV), ist das Angebot auf Zahlung einer angemessenen Barabfindung für den Fall zu machen, dass ein widersprechender Anteilsinhaber aus dem übernehmenden Rechtsträger ausscheidet (§ 29 Abs 1 S 3).