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5. Kosten der Übertragung (§ 29 Abs 1 S 5)

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Die Kosten für den Erwerb der Anteile hat der übernehmende Rechtsträger zu tragen (Vertragskosten, Notar, Eintragungskosten). Sonstige Kosten, die dem ausscheidenden Anteilsinhaber im Zusammenhang mit dem Austritt entstehen, hat der Anteilsinhaber selbst zu tragen (zB Rechtsanwalt, Steuerberater). Der übernehmende Rechtsträger kann diese Kosten durch nachträgliche Individualvereinbarung übernehmen (vgl § 1 Abs 3 S 2). Eine entspr Modifikation des Barabfindungsangebots ist unzulässig (vgl § 1 Abs 3 S 1). Etwaige Kosten für das Ausscheiden iSd § 29 Abs 1 S 3 hat der übernehmende Rechtsträger zu übernehmen (§ 29 Abs 1 S 4).

Umwandlungsgesetz

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