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5. Genossenschaftliche Prüfungsverbände

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Die Funktion und Organisation der genossenschaftlichen Prüfungsverbände ergibt sich aus §§ 53 ff GenG. Der genossenschaftliche Prüfungsverband ist allerdings keine eigenständige Rechtsform. Vielmehr ist der Verband körperschaftlich zu strukturieren; nach § 63b Abs 1 GenG soll der Verband die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Als solcher wäre der genossenschaftliche Prüfungsverband jedoch bereits nach § 3 Abs 1 Nr 4 oder bei einer sonstigen körperschaftlichen Struktur ggf nach § 3 Abs 1 Nr 2 verschmelzungsfähig. Die Bedeutung des § 3 Abs 1 Nr 5 kann vor diesem Hintergrund darin gesehen werden, dass die Umw von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden nicht nur eine körperschaftliche Struktur, sondern auch die Verleihung des Prüfungsrechts nach § 63 GenG voraussetzt. Im Einzelnen erfolgt die Verschmelzung genossenschaftlicher Prüfungsverbände nach §§ 105 ff. Daraus ergibt sich auch, dass – entgegen dem insoweit zu weit geratenen Wortlaut des § 3 Abs 1 – genossenschaftliche Prüfungsverbände nur im Wege der Aufnahme eines Verbandes durch einen anderen Verband verschmolzen werden können.

Umwandlungsgesetz

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