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IV. Beteiligung unterschiedlicher Rechtsformen (Abs 4)

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Wie in § 3 Abs 4 klargestellt wird und sich auch aus verschiedenen Vorschriften des bes UmwR ergibt, können an einer Verschmelzung grds Rechtsträger unterschiedlicher Rechtsformen beteiligt sein. In Fällen der Verschmelzung unter Beteiligung von Rechtsträgern unterschiedlicher Rechtsformen sind die dann regelmäßig vorhandenen Einzelbestimmungen, die best Aspekte einer solchen Verschmelzung regeln, für jede Rechtsform einzeln und insgesamt kumulativ zu beachten (Drygala in Lutter, § 3 Rn 39).

Umwandlungsgesetz

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