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1. Wirtschaftliche Vereine iSv § 22 BGB

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Der wirtschaftliche Verein iSv § 22 BGB kann lediglich als übertragender Rechtsträger an einer Verschmelzung beteiligt sein. Dies wird damit begründet, dass der wirtsch Verein als Unternehmensträger nur ausnahmsweise geeignet ist und seine Vergrößerung oder Neugründung im Wege der Verschmelzung daher nicht zugelassen werden soll (BT-Drucks 12/6699, 81). IÜ wird darauf verwiesen, dass der wirtsch Verein nicht generell rechnungslegungspflichtig ist und es für diesen keine gesetzlichen Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften gibt.

Umwandlungsgesetz

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