Читать книгу Ius Publicum Europaeum - Paul Craig - Страница 135

4. Konvergenz und Subsidiarität

Оглавление

225

Die Europäisierung des nationalen Verwaltungsrechts mag in einem ersten Schritt duale Regelungsregime[425] hervorbringen, weil Verwaltungsrechtsordnungen zunächst dazu tendieren, die mit der Europäisierung verbundenen Anpassungszwänge „minimalinvasiv“ zu verarbeiten. Auf längere Sicht dürften die Ableitung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts aus dem nationalen Verwaltungsrecht und ihre Rückwirkung auf dieses[426] sowie die Einbindung der nationalen Verwaltungen und der (Verwaltungs-)Gerichte in den europäischen Verwaltungs- und Gerichtsverbund jedoch auch aufgrund sogenannter spill-over-Effekte zu einer weiteren Konvergenz der unionalen und nationalen Verwaltungsrechtsordnungen führen.[427]

226

Das bedeutet freilich nicht, dass eine immer stärkere Konvergenz der europäischen Verwaltungsrechtsordnungen rechtlich zulässig und rechtspolitisch wünschenswert wäre. In rechtlicher Hinsicht stehen das Subsidiaritätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 und 3 EUV), die Verpflichtung der Europäischen Union, die nationale Identität der Mitgliedstaaten zu achten (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV), und, als Teil davon, der Grundsatz der institutionellen und verfahrensmäßigen Autonomie einer ungebremsten Harmonisierung des Verwaltungsrechts im europäischen Rechtsraum vielmehr entgegen.[428] In rechtspolitischer Hinsicht spricht auch der drohende Verlust der mit einem föderalen und deshalb auf Vielfalt angelegten System verbundenen Möglichkeit, bürgernahe Lösungen dezentral zu entwickeln und sie nach dem Grundsatz des trial and error zu erproben, gegen eine zu detailversessene Harmonisierung des Verwaltungsrechts. Mehr als bisher wird es deshalb darauf ankommen, die richtige Balance zwischen Einheit und Vielfalt zu finden.

Einführung§ 73 Grundzüge des Verwaltungsrechts in Europa – Problemaufriss und Synthese › IX. Herausforderungen für das Verwaltungsrecht

Ius Publicum Europaeum

Подняться наверх