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Anhang: Der Fragebogen

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I. Einleitung und Prinzipien des Verwaltungsrechts

1. Inwieweit beruht das Verwaltungsrecht auf den Prinzipien effektiver Steuerung, Schutz des Bürgers und Demokratie; wie werden die Spannungen zwischen den Prinzipien verstanden?

2. Konsonanz und Divergenz mit europäischen Prinzipien. Erörterung der Frage, ob diese nationalen Prinzipien sich bruchlos mit den Vorgaben aus Art. 4 und 6 EUV sowie Art. 6 und 13 EMRK vereinbaren lassen. Insbesondere die Konflikte sind aufzuzeigen. Bruchstellen sind Fundstellen.

II. Verwaltungsrechtliche Institute in der Steuerungsperspektive

1. Organisation und Personal.

a) Grundlagen der Verwaltungsorganisation: Darstellung der Grundlogik der nationalen Verwaltungsorganisation einschließlich der rechtlichen Grundlagen. Eine historische Dimension ist wünschenswert.

b) Personal-, insbesondere Beamtenstatut und gesellschaftliche Rolle.

c) Anpassungsstrategien und -probleme mit Blick auf den europäischen Rechtsraum, wobei insbesondere die Konflikte aufgezeigt werden sollten. Bruchstellen sind hier Fundstellen.

2. Verfahren und Instrumente.

a) Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts: Grundlogik des nationalen Verwaltungsverfahrensrechts. Eine historische Dimension ist wünschenswert.

b) Grundlagen der Verwaltungsinstrumente: Grundlogik des Handlungsformensets (einschließlich Verträge). Eine historische Dimension ist wünschenswert.

c) Anpassungsstrategien und Dissonanzen mit Blick auf den europäischen Rechtsraum: Ein guter Ausgangspunkt ist der in Art. 41 Abs. 2 GRCh niedergelegte Dreiklang von Rechten, die das gemeineuropäische Anforderungsprofil zusammenfassen. Insbesondere die Konflikte sind aufzuzeigen. Bruchstellen sind Fundstellen.

III. Verwaltungsrechtliche Institute in der Demokratieperspektive

In vielen Staaten war die Demokratisierung der Verwaltung eine zentrale Herausforderung. Sie bildet eine von zwei wesentlichen Perspektiven auf das Verwaltungsrecht. Zudem ist es eine besondere Crux der Europäischen Union, die europäische Verwaltung demokratisch aufstellen zu müssen. Daher wird man in diesem Kapitel besonders intensiv nach rechtsvergleichender Inspiration suchen.

1. Parlamentarische Einbindung: Das traditionelle Mittel zur Verwirklichung des demokratischen Prinzips in der Verwaltung ist ihre parlamentarische Einbindung.

a) Das parlamentarische Gesetz: Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Darlegung des Verständnisses, was der Verwaltung an Handlungsspielräumen überlassen bleiben kann, vielleicht sogar überlassen bleiben soll (z.B. Art. 34 und 37 CF). An dieser Stelle wird der Boden für das Verständnis der Verwaltung vorbereitet (eine eher gesetzesvollziehende oder eine eher autonom gestaltende Verwaltung).

b) Steuerung durch Haushalt.

c) Weitere parlamentarische Einflussmöglichkeiten, etwa die Besetzung von Verwaltungspositionen, Ministerverantwortlichkeit, Weisungsabhängigkeit von Beamten.

2. Sonstige Instrumente.

a) Transparenz, Informationszugang (eventuell synonym: Öffentlichkeit).

b) Betroffenenbeteiligung und Selbstverwaltung.

c) Weitere Instrumente zur Herstellung politischer Verantwortlichkeit der Verwaltung.

IV. Verwaltungsrechtliche Institute in der Rechtsschutzperspektive

1. Institutionen des Rechtsschutzes gegen die Verwaltung: Hier soll auf die Grundgedanken des Rechtsschutzes und seine rechtlichen Grundlagen eingegangen werden. Eine historische Dimension ist wünschenswert.

2. Kontrollformen und Kontrolldichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit: Hier soll auf eine materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Ausrichtung der Kontrolle eingegangen werden, auf die Frage, ob der Schutz subjektiver Rechte oder die Wahrung der (objektiven) Legalität im Zentrum steht. Schließlich sollten Prüfungsdichte, Ermessenslehren und Ermessenskontrolle thematisiert werden.

3. Andere Instrumente des Schutzes gegen die Verwaltung können das Bild abrunden.

4. Anpassungsstrategien und -probleme mit Blick auf den europäischen Rechtsraum: Hier bieten Art. 13 EMRK und Art. 47 Abs. 1 und 2 GRCh die wichtigsten Anknüpfungspunkte.

V. Die Idee einer „guten Verwaltung“

Das Recht auf eine gute, also unparteiische und gerechte Verwaltung (Art. 41 Abs. 1 GRCh) kann als Aufhänger herangezogen werden, um nach dem Selbstverständnis der Verwaltung in dem jeweiligen Staat zu fragen. An dieser Stelle sollte für Deutschland etwa das Weber'sche Ideal der gesetzesvollziehenden Verwaltung angesprochen und ausbuchstabiert werden, für Frankreich die politisch versierte Politikgestaltung, für Italien das „buon andamento“. An dieser Stelle soll m.a.W. die Vielfalt der Verwaltungsverständnisse zur Sprache kommen.

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